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Förderprogramme
Antragsfrist Förderperiode 2012
- De-minimis: 01.10.2011 - 28.02.2012 zum Antrag
- Aus- und Weiterbildung: 01.10.2011 - 15.01.2012 zum Antrag
Wichtiger Hinweis
Förderfähige Maßnahmen dürfen nicht vor dem 01.01.2012 begonnen werden.
Änderungen bei den Förderrichtlinien
In der Förderrichtlinie De-minimis gibt es in 2012 keine Änderungen. Unter Punkt 1 haben wir die gültigen Eckdaten noch einmal zusammengestellt. Beim Förderprogramm Aus- und Weiterbildung wurde die Richtlinie geändert. Unter Punkt 2 finden Sie die Änderungen zusammengefasst.
1. Förderprogramm De-minimis
1.1 Förderhöchstgrenzen pro Fahrzeug
Für einzelne Maßnahmen gelten nach wie vor folgenden Höchstgrenzen:
- fahrzeugbezogene Maßnahmen 3.600 Euro
- personenbezogene Maßnahmen 1.400 Euro
- effizienzsteigernde Maßnahmen 2.500 Euro.
1.2. Zuwendung beträgt höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Die Förderung wird auf 90% der nachgewiesenen Kosten reduziert. 10% der Kosten müssen vom Antragsteller zwingend als Eigenanteil selbst getragen werden. Um die volle Zuwendungshöhe von netto 2.000 Euro (90%) pro Fahrzeug zu erhalten, müssen im Verwendungsnachweis Gesamtkosten in Höhe von netto 2.222 Euro (100%) nachgewiesen werden!
Beispiel:
Förderung nachgewiesene Kosten Zuwendungsgbetrag Eigenanteil
im Verwendungsnachweis
2 Lkw x 2.000 € 4.444 € (100%) 4.000 € (90%) 444 €
10 Lkw x 2.000 € 22.220 € (100%) 20.000 € (90%) 2.220 €
1.3.Verbleib des Förderhöchstbetrags pro Unternehmen
Der Förderhöchstbetrag verbleibt unverändert bei maximal 33.000 Euro pro Jahr und Unternehmen.
2. Aus- und Weiterbildung
2.1. Getrennte Antragstellung für Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
Für betriebliche (BKF-) Ausbildungen und allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen müssen getrennte Anträge bis spätestens 15.01.2012 gestellt werden.
2.2. Pauschalbeträge für die betriebliche BKF-Ausbildung
Bei betrieblichen BKF-Ausbildungsverhältnissen werden als zuwendungsfähige Kosten pro Ausbildungsverhältnis pauschal 50.000 Euro anerkannt. Dieser Pauschalbetrag beinhaltet alle förderfähigen Kosten. Die Förderhöhe beträgt bei KMU 70% (35.000 €), bei andern Antragstellern 60% (30.000 €) zuwendungsfähige Kosten.
2.3. Keine Festbeträge für Schulungskosten und Weiterbildungsmaßnahmen
Die nachgewiesenen Kosten für Ausbilder bei internen Schulungen und die Seminargebühren für externe Anbieter sind förderfähig.
2.4. Pauschalbeträge für alle Kosten im Zusammenhang mit Weiterbildungsmaßnahmen (Reisekosten, Tagegelder, Abschreibungen von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen)
Die sonstigen Kosten je Teilnehmer und Schulungstag werden maximal bis zur Höhe von 40 Euro anerkannt. Bei mehrtägigen Weiterbildungsmaßnahmen sind weitere 20 Euro Übernachtungskosten förderfähig. Ein Belegnachweis im Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.
2.5. Keine Quotierung mehr bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen
Allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen werden fix mit 60% bzw. bei KMU mit 70% gefördert.
Für beide Förderprogramme gilt das sogenannte Windhundverfahren
Förderanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim BAG bearbeitet. Sind die Fördergelder ausgeschöpft, besteht kein Anspruch mehr Förderung bzw. Auszahlung von Fördergeldern.
Allgemeines zu den Förderprogrammen
Antragsfrist bei De-minimis und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unterschiedlich
- Die Antragsfrist für De-Minimis endet am 28.02.2012.
- Die Antragsfrist für Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen endet 15.01.2012.
De-minimis Förderung wir als Budgetzusage beantragt
Die Förderung erfolgt als Budgetzusage auf der Grundlage des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages.
Beispiel: Budget für ein Unternehmen mit 4 schweren Nutzfahrzeugen
4 (Anzahl der Fahrzeuge per 30.09.2011) x € 2.000,00 (Betrag pro Fahrzeug)
-> € 8000,00 (Budget 2012)
Der Antragsteller kann im Rahmen dieses Budgets förderfähige Maßnahmen gemäß der Förderrichtlinie durchführen. Es gelten die obengenannten maßnahmenbezogenen Förderhöchstbeträge. Eine konkrete Benennung der vorgesehenen Maßnahmen bei Antragstellung ist nicht mehr erforderlich. D.h., dass nicht schon im Antrag festgelegt werden muss, welche Maßnahmen durchge-führt werden sollen und zu welchen Preisen. Diese Entscheidung kann innerhalb des Förderzeitraumes und im Rahmen der zur Förderung anerkannten Maßnahmen gem. Förderrichtlinie getroffen werden. Erst mit dem Verwendungsnachweis werden die Maßnahmen auf Zulässigkeit überprüft und die eingesetzten Mittel erstattet.
Bitte beachten Sie auch die nachfolgenden Punkte
Beschleunigung der Auszahlung
Die Auszahlung von Fördermaßnahmen kann durch Verzicht auf die im Förderbe-scheid genannten Rechtsmittel beschleunigt werden. Ohne Rechtsmittelverzicht entsteht eine unproduktive 4-Wochenfrist, bis weitere Stufen des Antragsverfahrens bis hin zur Zahlungsanweisung durchlaufen werden können. Sofern Förderanträge im Sinne der Antragsteller durch das BAG genehmigt wurden, kann durch einen Rechtsmittelverzicht die 4-wöchige Wartefrist bis zur Weiterbearbeitung des Antrags mit der Anweisung der Fördergelder entfallen.
Tatsächlicher Fahrzeughalter muss namentlich in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein
Im Rahmen der genannten Förderprogramme sind nur Güterkraftverkehrsunterneh-men zuwendungsberechtigt und damit antragsberechtigt, die Eigentümer oder Halter von in Deutschland zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind (die aus-schließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt). Zudem ist bei der De-Minimis-Förderung die Anzahl der am 30.09.2011 namentlich auf das antragstellende Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge maßgeblich für den im Jahr 2012 maximal möglichen Förderhöchstbetrag. Grundsätzlich sind dabei auch Miet- und Leasingfahrzeuge berücksichtigungsfähig. Dafür entscheidend ist allerdings die Eintragung des tatsächlichen Halters in den Fahrzeugpapieren (d.h. in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein), die in Kopie als Nachweis verlangt werden.
Allgemeines
Als Basis für Sie finden Sie nachfolgend noch mal die Kernpunkte der Förderrichtlinien zusammengefasst.
Die Förderprogramme
- Förderung der Sicherheit und Umwelt (De-Minimis-Beihilfe) und
- Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung
in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen sind am 4. Februar 2009 vom BMVBS unterzeichnet und bekannt gegeben worden. Die jeweils aktuellen Förderrichtlinien, Antragsformulare mit Anlagen, Merkblättern und Ausfüllanleitungen stehen auf der Homepage des BAG unter http://www.bag.bund.de zum Download bereit.
Die Förderrichtlinien sind im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in Deutschland zugelassenen schweren Lkw sind. Als schwere Lkw gelten Nutzfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.
Förderanträge
Die Förderanträge sind grundsätzlich vor dem Vorhabensbeginn, jeweils spätestens bis zum 28. Febr. (De-Minimis) bzw. 15. Januar (Aus- und Weiterbildung) des Jahres, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen werden soll, auf dem amtlichen Vordruck des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (BAG) zu stellen. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Erst nach Eingang des Antrags beim BAG darf mit der beantragten Maßnahme begonnen werden – also der entsprechende Lieferungs-, Leistungs- oder Ausbildungsvertrag geschlossen werden.
Wann wird über die Anträge entschieden?
Das BAG entscheidet über die Bewilligung der beantragten Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wie folgt:
- De-Minimis-Beihilfe: Über die Förderhöhe wird nach Eingang des Antrags nach Maßgabe der spezifischen Förderhöchstbeträge (siehe unten) entschieden.
- Aus- und Weiterbildungs-Beihilfe: Über die Förderhöhe wird erst nach Ablauf der Antragsfrist über die Verteilung auf die Antragsteller – unter Beachtung der spezifischen Höchstgrenzen (siehe unten) – entschieden.
Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das laufende Kalenderjahr.
Auszahlung der beantragten Förderung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nachdem der Bewilligungsbescheid rechtswirksam wurde (Ablauf der Einspruchsfrist bzw. wirksam erklärter Rechtsbehelfsverzicht) und dem BAG der Verwendungsnachweis bzw. ein Zwischennachweis vorgelegt wurde! Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem BAG unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der Zuwendung erheblich sind – also auch jede Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe der Zuwendung führen könnten. Der Verwendungsnachweis muss dem BAG spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (i. d. R. das jeweilige Kalender-jahr) auf amtlichem Vordruck vorgelegt werden. Dabei sollen die Verwendungsnachweise – nach Möglichkeit – für alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum gesammelt vorgelegt werden, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten. Die Verwendungsnachweise können aber auch nach und nach eingereicht werden, um die bewilligten Zuwendungen zeitnah abzurufen. Unabhängig von den nach anderen Vorschriften einzuhaltenden Aufbewahrungsfristen sind alle für diese Beihilfen maßgeblichen Unterlagen fünf Jahre aufzube-wahren und nach Aufforderung vorzulegen.
Spezifische Regelungen des „De-Minimis“-Förderprogramms:
Im Rahmen des „De-Minimis-Programms werden fahrzeug- und personenbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung nach Maßgabe des beigefügten Maßnahmenkatalogs gefördert. Als Teilfinanzierung werden (nicht rückzahlbare) Zuschüsse gewährt für
- den Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit sowie für
- Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung.
Dabei gelten folgende Förderhöchstbeträge je Maßnahme:
- fahrzeugbezogene Maßnahmen: bis zu 3.600,- Euro
- personenbezogene Maßnahmen: bis zu 1.400,- Euro
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung: bis zu 2.500,- Euro
Zudem ist der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen zu beachten. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der zum 31. Oktober des Vorjahres auf das Unternehmen zugelassenen Nutzfahrzeuge ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht mit dem Fördersatz von bis zu 2.000,00 Euro. Die Anzahl der schweren Nutzfahrzeuge ist mit geeigneten Unterlagen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.
Hinzu kommt, dass die jährlichen Zuwendungen an De-Minimis-Beihilfen je Un-ternehmen auf 33.000, Euro begrenzt sind. Diese Höchstgrenze wird im Förderjahr 2011 bereits bei einem Fuhrpark mit 23 Nutzfahrzeugen von mindestens 12 t zulässigem Gesamtgewicht erreicht.
Spezifische Regelungen des Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung“:
Im Rahmen dieses Programms werden folgende Maßnahmen gefördert:
- vorrangig betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum/zur Berufskraftfahrer/-in
- Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güter-kraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen (Qualifikation zum/zur Kraftfahrer/-in, die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz [BKrFQG])
Das Kumulieren mit Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln (z. B. WeGe-bAU) ist nicht möglich. Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine um zehn Prozentpunkte höhere Aus- bzw. Weiterbildungsförderung als andere Unternehmen. Dement-sprechend ist dem Förderantrag eine KMU-Erklärung beizufügen. KMU sind gemäß der für diese Förderung maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 800/2008 Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder
- deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
Großunternehmen (also keine KMU) müssen zum Nachweis, dass die Zuwendung einen Anreizeffekt hat, belegen, dass das Vorhaben/die Tätigkeit aufgrund der Förderung signifikant ausgedehnt (Umfang/Reichweite) und/oder betragsmäßig erhöht und/oder schneller abgeschlossen wird. KMU müssen einen solchen Nachweis nicht führen.
Folgende Kosten eines Weiterbildungsvorhabens sind zuwendungsfähig:
bei intern durchgeführten Maßnahmen die Personalkosten für die Ausbilder oder bei extern durchgeführten Maßnahmen die vom Anbieter in Rechnung gestellten Schulungskosten (Seminargebühren, Teilnahmegebühren). Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
Für alle anderen Kosten im Zusammenhang mit einer allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere Reise- und Unterbringungskosten, Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld) sowie Abschreibungen von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, werden pauschal folgende zuwendungsfähige Kosten anerkannt:
- Pro Schulungstag und Teilnehmer 40 Euro sowie zusätzlich
- Bei mehrtägigen Maßnahmen pro Übernachtung und Teilnehmer 20 Euro
Für die oben genannten zuwendungsfähigen Kosten werden Zuschüsse in folgender Höhe gewährt:
- bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum/zur Berufskraftfahrer/-in 60 % bzw. für KMU 70 %;
- bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen 60 % bzw. für KMU 70 %. Dabei handelt es sich um branchenbezogene Maßnahmen, durch die in hohem Maße auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen vermittelt werden (z. B. eine Weiterbildungsmaßnahme, die von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinschaftlich organisiert wird oder von Beschäftigen verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann oder von einer Behörde / öffentlichen Einrichtung anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde).
Dabei darf eine Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme in einem Unternehmen den Zuwendungshöchstbetrag von 2 Mio. Euro nicht überschreiten. Wir unterstützen und beraten Sie gern in allen Fragen der Förderung und Antragstellung.